FAQ zum FIDLEG/FINIG

Finanzdienstleistungs- und Finanzinstitusgesetz (FIDLEG/FINIG)

frau_mappe

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutionsgesetz (FINIG)

FIDLEG/FINIG stellt Finanzdienstleiter vor regulatorische Herausforderungen. Ziel dieser Broschüre ist es, die Finanzdienstleister auf die Problemstellungen und Herausforderungen aufmerksam zu machen und zu sensibilisieren. FIDLEG/FINIG traten per 01. Januar 2020 in Kraft mit zeitlich befristeten Übergangsfristen. Sofortmassnahmen zur Umsetzung dieser Rahmenbedingungen sind daher unausweichlich.Die vorliegende Broschüre ist ein Service der FinConTec AG, Teufen, erstellt in Zusammenarbeit mit Theodor Härtsch und Dr. Alexander Eichhorn, Rechtsanwälte der Walder Wyss AG, Zürich.

FAQ

Mit diesen FAQ möchten wir Ihnen helfen, sich in der neuen Gesetzgebung zurechtzufinden.

Effekten­händler Wertpapier­haus FIDLEG/FINIG Versicherungs­vermittler Versicherungs­vermittler VAG (=Versicherungs­aufsichtsgesetz)
Vor dem 01.01.2020 Seit dem 01.01.2020 Gesetz
Vertriebs­träger kollektiver Kapital­anlagen Kunden­berater FIDLEG
Anlage­berater Kunden­berater FIDLEG
Finanz­berater mit Anlage­beratung Kunden­berater FIDLEG
Unabhängiger Vermögens­verwalter Vermögens­verwalter FIDLEG/FINIG
Finanz­planer mit Vermögens­verwaltung Vermögens­verwalter FIDLEG/FINIG
Vermögens­verwalter OAK BV Verwalter von Kollektiv­vermögen FIDLEG/FINIG
Vermögens­verwalter kollektiver Kapital­anlagen Verwalter von Kollektiv­vermögen FIDLEG/FINIG

Kundenberater müssen sich bis zum 19. Januar 2021 in das Beraterregister eintragen lassen. Der Anschluss an eine Ombudsstelle hat bis zum 23. Dezember 2020 zu erfolgen.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 FINIG fallen unter den Begriff der Vermögensverwalter die nachfolgenden Organisationstypen:

  • Vermögensverwalter und Trustees (FINIG Art. 17);
  • Verwalter von Kollektivvermögen (FINIG Art. 24);
  • Fondsleitungen (FINIG Art. 32);
  • Wertpapierhäuser (FINIG Art. 41).
Vermögensverwalter unter FINIG Mindestkapital, Eigenmittel und Berufshaftpflicht-Versicherung
Vermögens­verwalter Verwalter von Kollektiv­vermögen Wertpapier­häuser
Mindest­kapital: 100‘000 CHF Mindestkapital: 200‘000 CHF Mindest­kapital: 1‘500‘000 CHF
Angemessene Eigen­mittel: Mind. 1/4 der Fixkosten der letzten Jahres­rechnung; max. 10‘000‘000 CHF Angemessene Eigenmittel: Mind. 1/4 der Fixkosten der letzten Jahres­rechnung; max. 20‘000‘000 CHF (Besondere Bestimmungen gelten für Wertpapier­häuser mit Kunden­konten)
Berufs­haftpflicht-­Versicherung Berufs­haftpflicht-­Versicherung oder höhere Eigenmitte

Die FINMA und die Aufsichtsorganisation sind zuständig für die Aufsicht über die Vermögensverwalter. Die FINMA ist dabei zuständig für die Erteilung der Bewilligung und das Enforcement. Die Aufsichtsorganisation ist zuständig für die dauernde Aufsicht. Verwalter von Kollektivvermögen und Wertpapierhäuser unterstehen nur der Aufsicht der FINMA.

1. Organisation (FINIG Art. 8):
  • Angemessene interne Regeln zur Unternehmensführung;
  • Riskmanagement (Outsourcing ist möglich);
  • Wirksame interne Kontrollen.
2. Gewähr (FINIG Art. 11):
  • Gewähr für einwandfreie Geschäftsführung;
  • Guter Ruf;
  • Fachliche Qualifikationen;
  • Gilt auch für qualifizierte Beteiligte (mind. 10% Kapital/Stimmen);
  • Meldepflicht bei Über- / Unterschreiten von 10%, 20%, 33%, 50% des Gesamtkapitals oder der Gesamtstimmen (Ausnahme: Vermögensverwalter).
3. Schutz vor Verwechslung und Täuschung (FINIG Art. 13):
  • Bezeichnung als Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen und Wertpapierhaus, etc. nur bei entsprechender Bewilligung.
4. Outsourcing (FINIG Art. 14):
  • Zulässig, wenn Dritte notwendige Fähigkeiten / Kenntnisse / ​Erfahrungen / Bewilligungen aufweisen;
  • Sorgfältige Auswahl / Instruktion / Überwachung.
5. Auslandsgeschäfte (FINIG Art. 15):
  • Meldepflicht an Aufsichtsbehörde (Tochtergesellschaften / Zweigniederlassungen / qualifizierte Beteiligungen im Ausland).
6. Ombudsstelle (FINIG Art. 16):
  • Anschluss spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit.

Finanzinstitute, die bei Inkrafttreten des Gesetzes über eine Bewilligung für die entsprechende Tätigkeit nach Art. 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen die Anforderungen des FINIGs innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen.

Finanzinstitute, die nach bisherigem Recht keiner Bewilligungspflicht unterstehen, die aber bei Inkrafttreten des FINIGs neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, d.h. Vermögensverwalter und Trustees, mussten sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes bei der FINMA melden.

Sie müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten den Anforderungen des Gesetzes genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer GwG-Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.

Vermögensverwalter und Trustees, welche innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des FINIGs ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen sich unverzüglich bei der FINMA melden und ab Aufnahme ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen mit gewissen Ausnahmen erfüllen. Spätestens ein Jahr nachdem die FINMA eine Aufsichtsorganisation bewilligt hat, haben sie sich einer solchen Aufsichtsorganisation anzuschliessen und ein Bewilligungsgesuch zu stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie einer GwG-Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.

Kundensegmentierung (FIDLEG Art. 4 f)

Zukünftig müssen Finanzdienstleister Kunden einer der folgenden drei Kategorien zuordnen:

1. Privatkunden: Kundinnen und Kunden, die keine professionellen Kunden sind;

2. Professionelle Kunden;

3. Institutionelle Kunden

 

Finanzdienstleister können auf eine Kundensegmentierung verzichten, wenn sie alle Kundinnen und Kunden als Privatkunden behandeln. Vermögende Privatkunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out). Bestimmte professionelle Kunden können erklären, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen. Professionelle Kunden, die keine institutionellen sind, können erklären, dass sie als Privatkunden gelten wollen (Opting-in). Institutionelle Kunden können erklären, dass sie nur als professionelle Kunden gelten wollen.

 

Verhaltenspflichten (FIDLEG Art. 7 ff)

Die grundlegenden Verhaltenspflichten sind unabhängig von der organisatorischen Beziehung zwischen Kunde und Unternehmung. So gelten die nachfolgenden grundlegenden Verhaltenspflichten sowohl für Kundenberater und Vermögensverwalter im Bereich der Execution-Only-Bestimmung, Anlageberatung und Vermögensverwaltung:

1. Informationspflicht (Allgemeine Informationsbedürfnisse für den Kunden vor Erbringung der Dienstleistung);

2. Transparenz- und Sorgfaltspflichten (Beachtung von Treu und Glauben, Gleichbehandlung, bestmögliche Ausführung, besondere Bestimmungen für Securities Lending);

3. Dokumentations- und Rechenschaftspflicht.

 

Zusätzlich gilt es in der Anlageberatung folgende Verhaltenspflichten zu beachten:

4. Zusätzliche Bedürfnisse der Kunden und Gründe für jede Empfehlung müssen festgehalten werden;

5. Angemessenheitsprüfung;

6. Eignungsprüfung (für die Vermögensverwaltung oder sobald gesamtes Portfolio berücksichtigt wird).

 

In der Vermögensverwaltung und bei der portfolioumfassenden Anlageberatung gilt es neben den 3 erwähnten Punkten (Informationspflicht, Transparenz-/Sorgfalts-, Dokumentations- und Rechenschaftspflicht) noch die Eignungsprüfung zu berücksichtigen. Die spezifischen Punkte der Anlageberatung kommen beim Vermögensverwalter nicht zum Zuge. Die Eignungsprüfung muss im Gegensatz zur Anlageberatung in jedem Fall durchgeführt werden und ist nicht davon abhängig, ob das gesamte Portfolio berücksichtigt wird oder nicht. Handelt es sich bei den Kunden um institutionelle Kunden, ist der Kundenberater und Vermögensverwalter von den Verhaltensregeln befreit. Handelt es sich bei den Kunden um professionelle Kunden, ist es möglich, sich von bestimmten Pflichten der Verhaltensregeln des FIDLEGs befreien zu lassen.

 

Werbung (FIDLEG Art. 68)

Werbung für Finanzinstrumente und Finanzdienstleistungen muss als solche klar erkennbar sein. In der Werbung ist auf den Prospekt und das Basisinformationsblatt zum jeweiligen Finanzinstrument und auf die Bezugsstelle hinzuweisen.

 

Herausgabe von Dokumenten (FIDLEG Art. 72 f)

Kundinnen und Kunden haben jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher weiterer sie betreffenden Dokumente, die der Finanzdienstleister im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt hat. Mit Einverständnis der Kundin oder des Kunden kann die Herausgabe in elektronischer Form erfolgen.

 

Weiterer Regelungsinhalt des FIDLEG

Neben dem genannten Regelungsinhalt regelt das FIDLEG auch die strukturierten Produkte sowie die Pflichten im Zusammenhang mit dem Prospekt und dem Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente.

FIDLEG Art. 11: Angemessenheitsprüfung

Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung für einzelne Transaktionen erbringt, ohne dafür das gesamte Kundenportfolio zu berücksichtigen, muss sich über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kundinnen und Kunden erkundigen und vor der Empfehlung von Finanzinstrumenten prüfen, ob diese für die Kundin oder den Kunden angemessen sind.

 

FIDLEG Art. 12: Eignungsprüfung

Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios oder die Vermögensverwaltung erbringt, muss sich über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie über die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden erkundigen. Diese Kenntnisse und Erfahrungen beziehen sich auf die Finanzdienstleistung und nicht auf die einzelnen Transaktionen.

 

FIDLEV Art. 17: Eignungsprüfung

Für die Feststellung der finanziellen Verhältnisse der Kundin oder des Kunden prüft der Finanzdienstleister Herkunft und Höhe des regelmässigen Einkommens, deren oder dessen Vermögen sowie deren oder dessen aktuellen und künftigen finanziellen Verpflichtungen.

 

Für die Erhebung der Anlageziele der Kundin oder des Kunden berücksichtigt er deren oder dessen Angaben insbesondere zum Zeithorizont und zum Zweck der Anlage, deren oder dessen Risikofähigkeit und -bereitschaft sowie allfällige Anlagebeschränkungen.

Er darf sich auf die Angaben der Kundin oder des Kunden verlassen, soweit nicht Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen.

Organisatorische Massnahmen: 

  • Angemessene Organisation (Weisungswesen)
  • Sicherstellung qualifizierter Mitarbeiter
  • Besondere Bestimmungen für den Beizug Dritter

 

Interessenskonflikte/Retrozessionen:

  • Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenskonflikten
  • Retrozessionen: Offenlegungs- und Herausgabepflicht bzw. Verzicht (unterzeichnen lassen)
  • Massnahmen zur Verhinderung von unzulässigen Mitarbeitergeschäften

 

Beweispflicht:

  • Es besteht keine Beweislastumkehr für Finanzdienstleister. Doch eine saubere Dokumentation der Kundenbeziehung inkl. Protokolle und Informationsblätter hilft bei der Beweissicherheit bei etwaigen Kundenbeschwerden und Streitigkeiten.

Eine zivilrechtliche Haftung ist bei Klage des Kunden möglich. Strafrechtliche Konsequenzen: Busse bis 100‘000 CHF bei Verletzung der Informationspflichten, Angemessenheits- und Eignungsprüfung sowie des Umgangs mit Retrozessionen möglich.

Finanzdienstleister müssen die Verhaltensregeln des FIDLEGs ab dem 31. Dezember 2021 erfüllen. Finanzdienstleister, die vor Ablauf dieser Frist die Verhaltensregeln erfüllen wollen, haben dies ihrer Prüfgesellschaft unter Angabe des gewählten Zeitpunkts unwiderruflich schriftlich mitzuteilen.

Evaluierung: Bin ich nur Kundenberater oder brauche ich auch eine Bewilligung als Vermögensverwalter? Wie sieht mein Geschäftsmodell aus? Welcher Kategorie von Vermögensverwalter ist meine Organisation zuzuordnen?

Je nach Entscheidungspfad entstehen andere regulatorische Anforderungen für die jeweilige Organisation.

Das Geschäftsmodell muss in jedem Fall an die zukünftige Regulierung angepasst werden.

Dies bedeutet die Etablierung eines geeigneten IT-Systems, welches dem gesteigerten Anforderungsbedarf in Bezug der Verschriftlichung der Kundenbeziehungen gerecht wird;

  • Ohne (IT)-System werden die Erfüllung der Informations-, Dokumentations- und Rechenschaftspflicht und insbesondere eine systematische und standardisierte Angemessenheits- und Eignungsprüfung nicht möglich sein.
  • Eine digitalisierte Systemlösung vom ersten Kundenkontakt bis zur langjährigen Betreuung wäre anzustreben und wird sich vermutlich als Marktstandard durchsetzen.

Erstellung (Anpassung) eines Organisationsreglements und eines internen Weisungswesens. Registrierung als Kundenberater bzw. Bewilligungsgesuch als Vermögensverwalter und gegebenenfalls Meldung an die FINMA.

Download FAQ

zum Finanzdienstleistungs- und Finanzinstitutsgesetz (FIDLEG/FINIG)

Kontaktieren Sie uns gerne.

SCHREIBEN SIE UNS

info@fincoach.ch

RUFEN SIE UNS AN

+41 71 333 46 65